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Mietsachschäden

Mietsachschäden in der Hundehaftpflicht – das müssen Sie beachten
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Bei vielen Hundehaftpflichtversicherungen sind Mietsachschäden in den Leistungen mit inbegriffen. Hundehalter gehen allerdings davon aus, dass dies für alle Schäden an gemieteten Dingen gilt. Lesen Sie hier und erfahren Sie, warum diese Annahme falsch ist und wie Versicherungsgesellschaften Schäden unterscheiden. Sie erfahren außerdem, was Sie vor dem Abschluss einer Hundehaftpflicht mit Mietsachschäden beachten sollten.

Was sind Mietsachschäden?

Unter Mietsachschäden versteht man Schäden, welche vom Mieter in privat genutzten Räumen entstehen. Auf die Hundehaftpflicht übertragen sind dies die Schäden, die durch den Hund verursacht wurden. Privat genutzte Räume können dabei beispielsweise die gemietete Wohnung oder eine Garage sein.

Abgesichert sind in der Regel Schäden an Wänden, der Decke, am Fußboden sowie Schäden an Türen. Beachten Sie, dass die Privathaftpflicht in der Regel keine durch den Hund verursachten Schäden übernimmt. In der eigenen Wohnung spricht man übrigens auch nicht immer von Mietsachschäden. Denn hier können Schäden dieser Art als Eigenschäden gewertet werden.

Tipp: Inanspruchnahme der Hundehaftpflicht im Schadensfall

Wir empfehlen Ihnen, die Hundehaftpflichtversicherung nur bei hohen Schadenssummen in Anspruch zu nehmen. Es lohnt sich, einen Betrag von zum Beispiel 250 Euro selbst zu tragen, anstatt den Schaden der Versicherung zu melden. Denn auch die Anbieter einer Hundehaftpflichtversicherung können, wie bei der Privathaftpflicht auch, Kunden mit zu häufigen Schadensfällen ausschließen. Sind Sie einmal ausgeschlossen, werden Sie Schwierigkeiten haben, eine neue Versicherung zu finden.

Was sind keine Mietsachschäden?

Häufig ausgeschlossen aus den Mietsachschäden sind bei einer Hundehaftpflicht Schäden, die durch übermäßige Nutzung oder Verschleiß entstehen. Dies können zum Beispiel Schäden am Fußboden sein, die durch einen nicht stubenreinen Hund verursacht worden sind. Im Bezug auf andere Haustiere gab es dazu bereits Urteile (Quelle).

Ausgenommen sind häufig auch Schäden an Glasflächen, Heizkörpern und elektrischen Geräten, welche beispielsweise durch Kratzen verursacht worden sind.

Das ist häufig nicht versichert

Außerdem sollten Sie wissen, dass Schäden in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotels bei vielen Hundehaftpflicht-Anbietern nicht inbegriffen sind. Denn dies sind keine Schäden an privat genutzten Räumen. Nicht versichert sind auch Schäden an gemieteten Objekten wie beispielsweise Mietautos oder Booten beim Bootsverleih.

Die verschiedenen Klassifizierungen von Schäden

Mietsachschaden ist nicht gleich Mietsachschaden. Es ist wichtig zu verstehen, dass Versicherungen prinzipiell Schäden in verschiedene Klassen einordnen. Es gibt:

  • Sachschäden,
  • Mietsachschäden und
  • Schäden an gemieteten Objekten.

Die unten stehenden Beispiele machen die Unterschiede deutlich. Eine Hundehaftpflichtversicherung deckt Sachschäden in der Regel ab. Ob Mietsachschäden und Sachschäden an gemieteten Objekten abgedeckt werden, hängt von Ihrem Tarif ab. Wichtig ist zudem die Höhe der Versicherungssumme.

Beispiele für Versicherungsfälle

Die Beispiele verdeutlichen, worin der Unterschied zwischen einem Sachschaden, einem Mietsachschaden und einem Schaden an einem gemieteten Objekt besteht.

Sachschäden

Ein Sachschaden besteht zum Beispiel dann, wenn der Hund im Flur stehende Schuhe eines Besuchers zerbeißt.

Mietsachschäden

Ein Mietsachschaden wäre beispielsweise ein Schaden, welcher in einer Ferienwohnung durch den Hund entsteht. Zerkratzt dieser beispielsweise eine Tür, werden die Kosten für die Reparatur durch die Hundehaftpflichtversicherung getragen, insofern dies mitversichert ist.

Schäden an gemieteten Objekten

Das beste Beispiel für ein bewegliches Objekt wäre ein Teppich unter einem Couchtisch. Denn dieser könnte bei Bedarf auch woanders hingelegt werden. Ist der Hund nicht stubenrein und hinterlässt seine Spuren auf dem Teppich, so ist dies ein Schaden an einem beweglichen Objekt.


Mietsachschäden richtig absichern

Achten Sie bereits vor dem Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung darauf, dass Mietsachschäden mit abgesichert sind. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Versicherungssumme für Mietsachschäden Ihrem Bedarf entspricht. Wenn Sie beispielsweise in einer sehr großen Wohnung mit 100 Quadratmetern Wohnfläche wohnen, kann sich eine Hundehaftpflicht mit einer Deckungssumme für Mietsachschäden von 200.000 Euro lohnen. Bei einer kleineren Wohnung kommt eventuell eine niedrigere Versicherungssumme in Frage.

Versicherung für Reisen

Falls Sie häufig reisen, achten sie auch darauf, dass Schäden an beweglichen Objekten mit abgesichert sind. So haften Sie nicht für Schäden an Teppichen oder Möbeln in Hotels. Außerdem sollten Mietsachschäden in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotels mit abgedeckt sein. Als Urlauber sollten Sie übrigens darauf achten, dass Ihre Hundehaftpflichtversicherung auch im Ausland greift.

Versicherungsvergleich

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Sparen bei der Hundehaftpflichtversicherung

Sie können eine Hundehaftpflichtversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung abschließen. Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den Sie im Schadensfall selbst zahlen müssen. Ein Beispiel: Nehmen wir an Sie haben einen Tarif mit 200 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen. Ihr Hund wirft nun bei einem Nachbarn einen Fernseher im Wert von 700 Euro um, den Sie ersetzen müssen. In diesem Fall würde die Versicherung 500 Euro der Kosten übernehmen.

700 Euro (Fernseher) – 200 Euro (Selbstbeteiligung) = 500 Euro (Anspruch)

Es gibt auch Hundehaftpflichtversicherungen ohne Selbstbeteiligung. Der Nachteil von diesen Tarifen ist jedoch, dass diese meist teurer sind. Ein Tarif ohne Selbstbehalt wird in der Regel erst nach dem zweiten Schadensfall günstiger. Zudem empfehlen wir, zu kleine Schäden nicht der Versicherung zu melden. Denn bei zu vielen Meldungen laufen Sie Gefahr, von der Versicherung ausgeschlossen zu werden.


Versicherungslaufzeiten

Es gibt je nach Tarif und je nach Gesellschaft verschiedene Vertragslaufzeiten, die angeboten werden. Es gibt zum einen Tarife mit einem Jahr Laufzeit. Der Vorteil dieser ist, dass Sie flexibel sind. Allerdings sind die Preise bei so kurzen Laufzeiten höher. Nach Abschluss des Jahres wird der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert, sofern Sie diesen nicht rechtzeitig kündigen.

Maximal drei Jahre Laufzeit

Seit der letzten VVG Reform ist es Versicherern nicht mehr gestattet, den Kunden länger als drei Jahre an einen Vertrag zu binden. Beim VVG handelt es sich um das Versicherungsvertragsgesetz. Dieses wurde 2007 neu aufgelegt und beinhaltet seit dem einige Regelungen, die den Endverbraucher schützen. Nach Abschluss der Drei-Jahres-Laufzeit gilt, wie bei den Ein-Jahres-Verträgen auch, dass der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert wird, sollten Sie nicht zur im Vertrag festgelegten Frist kündigen. Versicherer bieten auch Verträge mit fünf und zehn Jahren Laufzeit an. Diese sind allerdings auch bereits nach drei Jahren kündbar.

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